Satzung

Satzung des Stadtjugendring Solingen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Solingen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Solingen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vernetzung und Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis, der in der Stadt Solingen tätigen Jugendorganisationen, -vereinen und –verbänden. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der angeschlossenen Verbände und Gruppen.
  3. Die Aufgaben des Stadtjugendrings liegen insbesondere darin
    a) gemeinsam mit seinen Mitgliedsorganisationen die Interessen der Jugend zu vertreten,
    b) gemeinsame Vorstellungen zu jugendpolitischen Fragestellungen zu entwickeln und die Mitarbeit bei den daraus resultierenden Aufgaben in unserem Gemeinwesen wahrzunehmen,
    c) gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen zu planen und durchzuführen,
    d) durch Erfahrungsaustausch aktuelle Jugendprobleme zu beraten, und sich auch der nicht organisierten Jugend anzunehmen,
    e) eine möglichst intensive Zusammenarbeit mit dem Landes- und Bundesjugendring zu pflegen,
    f) Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern,
    g) die Vertreter für den Jugendhilfeausschuss und andere Gremien vorzuschlagen,
    h) eine Internetseite und weitere Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Personengruppen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a) Die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
    b) Die Anerkennung der Satzung des Stadtjugendringes.
    c) Der Nachweis über mindestens zwanzig Mitglieder im Alter von sechs bis 27 Jahren.
    d) Für Jugendverbände, die einem Erwachsenenverband angehören, ist der Nachweis einer eigenständigen Jugendorganisation innerhalb dieses Verbandes zu erbringen.
    e) Besondere aus kommunalen Mitteln bezuschusste Einrichtungen für Kinder und Jugendliche können auch Mitglied im Stadtjugendring werden, ohne dass die in Absatz 1 c) genannte Zahl an jugendlichen Mitgliedern nachgewiesen wird. Voraussetzungen ist in diesem Fall neben den übrigen Voraussetzungen die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Stadt Solingen.
  2. Die Mitgliedschaft wird folgendermaßen erworben:
    a) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Beifügung der Satzung des Verbandes und Angaben der tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale des Antragstellers ist einzureichen.
    b) Der Geschäftsführende Ausschuss überprüft die formellen Voraussetzungen und stimmt dem Antrag vorbehaltlich der Zustimmung der Vollversammlung zu. Bis zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme durch die Vollversammlung gehört die Organisation dem Stadtjugendring als beratendes Mitglied an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Auflösung der juristischen Person;
  2. durch freiwilligen Austritt. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Dieser muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, möglichst unter Angabe der Gründe. Der Vorstand gibt die Informationen bei der nächsten Sitzung des Geschäftsführenden Ausschuss bekannt;
  3. durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss der Mitgliedschaft

  1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen bleiben Organisationen, die
    a) Veranstaltungen durchführen, welche überwiegend gewerblichen Zwecken dienen,
    b) deren Streben und Handeln den unter § 2 genannten Aufgaben und Zielen entgegenwirken oder
    c) Unterorganisationen, die durch einen Dachverband im Stadtjugendring Solingen vertreten sind.
  2. Ein Mitglied kann wegen vereinschädigendem Verhalten nachträglich aus dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere Mitglieder, die ohne Absprache oder entgegen gefasster Beschlüsse der Vollversammlung oder des Geschäftsführenden Ausschusses den Namen oder Veranstaltungen des Stadtjugendringes missbräuchlich in der Öffentlichkeit benutzen.
  3. Die Vollversammlung kann eine Mitgliedsorganisation auch deshalb ausschließen, wenn sie länger als ein Jahr trotz schriftlicher Aufforderung sich in keiner Weise an der Arbeit des Stadtjugendringes beteiligt hat.
  4. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Über den Ausschluss einer Mitgliedsorganisation entscheidet die Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Delegierten mit sofortiger Wirkung.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Stadtjugendringes sind

  1. die Vollversammlung (§) 7-11
  2. der Geschäftsführende Ausschuss (§12)
  3. der Vorstand §13

§ 8 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitgliedsorganisationen unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
  2. Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der aktiv wirkenden Mitgliedsorganisationen anwesend sind. Ist keine Beschlussfähigkeit vorhanden, muss spätestens nach sechs Wochen eine erneute Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung stattfinden. Diese ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über den Verlauf der Vollversammlungen ist von einem bei der Versammlung wählenden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben und den Delegierten zur Verfügung gestellt werden. Die Niederschriften sind den Mitgliedsorganisationen spätestens sechs Wochen nach der Vollversammlung zuzustellen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Niederschrift gemäß Satz 2 zulässig.
  7. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte ausschließen.

§ 9 Zusammensetzung der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern jeder Mitgliedsorganisation des Stadtjugendringes (Delegierte). Jede Mitgliedsorganisation entsendet mindestens einen stimmberechtigten Delegierten (Sockelstimme).
  2. Zusätzlich zu der in Absatz 1 benannten Stimme erhalten die Mitgliedsorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen weitere Stimmen nach folgendem Schlüssel:
    a. bis 100 Mitglieder 2 Stimmen
    b. bis 200 Mitglieder 3 Stimmen,
    c. bis 500 Mitglieder 4 Stimmen,
    d. bis 1.000 Mitglieder 5 Stimmen sowie
    e. über 1.000 Mitglieder 6 Stimmen,
  3. Die Delegierten, einschließlich einer entsprechenden Anzahl an Ersatzdelegierten, werden dem Vorstand des Stadtjugendringes bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich mitgeteilt.
  4. Neben den Delegierten sind die Mitglieder des Vorstandes in der Vollversammlung stimmberechtigt.
  5. Jeder Delegierte hat in der Vollversammlung eine Stimme.

§ 10 Beratende Mitglieder der Vollversammlung

  1. Als beratende Mitglieder werden zu der Vollversammlung eingeladen:
    a. der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses sowie
    b. die jugendpolitischen Sprecher der Fraktionen im Rat der Stadt Solingen.
  2. Neben den in Absatz 1 genannten Personen werden der zuständige Dezernent der Stadt Solingen, der Stadtdienstleiter der Stadt Solingen sowie der Stadtjugendpfleger der Stadt Solingen eingeladen.

§ 11 Aufgaben der Vollversammlung

  1. Der Vollversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Grundsatzfragen, die für die gesamte Jugendarbeit richtungweisend sind, zu erörtern und Vorschläge für die Gesamtplanung zu unterbreiten und zu beschließen
    b. die Tagesordnung der laufenden Vollversammlung zu beschließen,
    c. einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer zu wählen,
    d. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die geleistete Arbeit des Vorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses entgegenzunehmen,
    e. den Jahresabschluss zu prüfen.
    f. dem Vorstand und dem Geschäftsführenden Ausschuss Entlastung zu erteilen,
    g. den Vorstand gemäß den Regelungen in § 13 der Satzung zu wählen sowie
    h. über Anträge zu beschließen.
  2. Zur Prüfung des Jahresabschlusses bedient sie sich zweier von der Vollversammlung zu wählenden Kassenprüfer.

§ 12 Anträge an die Vollversammlung

  1. Anträge an die Vollversammlung sind dem Vorsitzenden des Stadtjugendringes schriftlich zuzuleiten und sollen spätestens 14 Tage vor dem Termin der Vollversammlung eingegangen sein. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Anträge spätestens sieben Tage vor der Vollversammlung an die Mitgliedsorganisationen weiterzuleiten.
  2. Anträge aus der Versammlung heraus können jederzeit gestellt werden und müssen hierfür mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Hiervon sind Anträge auf eine Änderung der Satzung ausgeschlossen.

§ 13 Geschäftsführender Ausschuss

  1. Der Geschäftsführende Ausschuss leitet die Arbeit des Stadtjugendringes im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Vollversammlung.
  2. Er setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsverbände und dem Vorstand. Stimmberechtigt sind je ein benannter Vertreter der Mitgliedsverbände oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter und der Vorstand.
  3. Folgende weitere Vertreter der Mitgliedsverbände nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil:
  4. Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Stadt Solingen sowie dessen Vertreter
  5. die jugendpolitischen Sprecher der Ratsfraktionen im Rat der Stadt Solingen, der Stadtjugendpfleger der Stadt Solingen sowie der Vorsitzende des Jugendstadtrates werden als beratende Mitglieder zu den Sitzungen eingeladen.
  6. Nach jeder Vollversammlung werden von den Mitgliedsorganisationen bis zum nächsten Geschäftsführenden Ausschuss die Vertreter und deren Stellvertreter namentlich für die Zeit von zwei Jahren benannt. Nach- und Umbenennungen sind jederzeit möglich.
  7. Der Geschäftsführende Ausschuss sollte mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
  8. Der Geschäftsführende Ausschuss hat das Recht, Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen. Der Beschluss hierüber wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Den Vorstand obliegt ferner und unabhängig davon das Recht die Presse einzuladen.
  9. Einladungen zu den Sitzungen müssen zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, an die gemeldeten stimmberechtigten Vertreter der Mitglieds-organisationen erfolgen.
  10. Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen vertreten sind.
  11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  12. Innerhalb des Stadtjugendringes können nach Bedarf themenspezifische Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie berichten dem Geschäftsführenden Ausschuss von ihren durchgeführten Tätigkeiten.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schriftführer
    d. dem Kassenwart,
    e. und zwei Beisitzern.
  2. Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der/Die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung, einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Die Wahl des Kassenprüfers kann auch in nicht geheimer Wahl erfolgen.
  3. Die Amtszeit des Vorsitzenden, des Kassenwartes und eines Beisitzers endet in geradzahligen Jahren. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des zweiten Beisitzers endet in ungeraden Jahren.
  4. Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Geschäftsführende Ausschuss auf Antrag des Vorstandes einen Ersatz bis zur nächsten Vollversammlung bestimmen.
  5. Die neu gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit Ende der Vollversammlung an.
  6. Der Vorstand bereitet die Vollversammlung und die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses vor. Der Vorstand überprüft einmal jährlich die Mitgliedsstärke der Mitgliedsorganisationen und berichtet darüber der Vollversammlung und dem Geschäftsführenden Ausschuss.
  7. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Stadtjugendringes auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung und des Geschäftsführenden Ausschusses.
  8. Der Vorstand vertritt den Stadtjugendring nach Innen und Außen. Er leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses und ist für den Versand sämtlicher Niederschriften und Einladungen verantwortlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so klärt der Vorstand die weitere Vertretung selbst.
  9. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses an, die den Delegierten spätestens mit der Einladung zum nächsten Geschäftsführenden Ausschuss zugestellt werden.
  10. Ebenfalls ist von dem Schriftführer eine Sammlung der Niederschriften der Vollversammlung und des Geschäftsführenden Ausschusses anzulegen.
  11. Innerhalb des Vorstandes erfolgt eine weitere Aufgabenverteilung, in die die Beisitzer einzubeziehen sind

§ 15 Kassenführung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der Stadtverwaltung der Stadt Solingen.
  2. Die gesamten finanziellen Vorgänge werden durch den Kassenwart ausgeführt.
  3. Die finanziellen Mittel des Stadtjugendringes sind zu verwalten und über ein eigenes Konto des Stadtjugendringes zu leiten.
  4. Der Kassenwart hat nach Abschluss des Haushaltsjahres zur jährlichen Vollversammlung eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Diese Rechnung wird von den Kassenprüfern abgenommen. Die geprüfte Haushaltsrechnung ist der Vollversammlung zur Abstimmung über die Entlastung des Kassenwartes vorzulegen.
  5. Den Kassenprüfern ist dazu Gehör zu geben.

§ 16 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder der Vollversammlung geändert werden.
  2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt und begründet werden. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsorganisationen, der Geschäftsführende Ausschuss und der Vorstand.
  3. Der Geschäftsführende Ausschuss hat vor der Zustellung einer Satzungsänderung über den entsprechenden Vorschlag zu beraten und den Delegierten ein nicht bindendes Votum für die Vollversammlung zu geben. Der § 1 und § 2 dieser Satzung kann nur geändert werden, wenn sämtliche Delegierte anwesend sind und zustimmen sowie, wenn ihr Wesensgehalt nicht geändert werden.

§ 17 Auflösung des Stadtjugendringes

  1. Der Stadtjugendring gilt als aufgelöst, wenn mehr als zwei Drittel der Mitgliedsorganisationen eine Mitarbeit ausdrücklich schriftlich ablehnen oder die Vollversammlung dieses bei Anwesenheit aller Delegierten mit drei Viertel Mehrheit beschlossen hat.
  2. Im Fall der Auflösung wird das Vermögen des Stadtjugendringes in die Obhut des Jugendamtes der Stadt Solingen übergeben. Der Jugendhilfeausschuss beschließt über die jugendpflegerische Verwendung.
  3. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Vollversammlung am 28.11.2018. in Kraft.

(Urfassung: 10.07.2017)